Das wird durch den Umstand bestätigt, dass sich das Regionalgericht in seinem Einstellungsbeschluss auf 24 Seiten über die Tatzeiträume ausliess. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft pointiert und in Kürze einen präziseren Tatzeitraum in der Anklageschrift hätte angeben können, ohne das Risiko eines zu eng gefassten Tatzeitraums einzugehen, sollte das Gericht eine andere Würdigung betreffend Plausibilität der Metadaten vornehmen.