Zwar bestehen hinsichtlich des Videos GOPR2695.mp4 (Ziffer I. 1.5.3 der Anklageschrift) Hinweise, dass es tatsächlich gemäss vorhandener Metadaten am 3. September 2019 erstellt wurde (vgl. Aktennotiz vom 22. März 2020, pag. 637). Das erlaubt aber nicht per se den Rückschluss, alle anderen Metadaten seien grundsätzlich korrekt. Die Präzisierung der Anklageschrift erfordert damit bereits eine eingehende Beweiswürdigung. Das wird durch den Umstand bestätigt, dass sich das Regionalgericht in seinem Einstellungsbeschluss auf 24 Seiten über die Tatzeiträume ausliess.