Mit Blick darauf, dass 9 Videofiles ein offensichtlich falsches Datum bzw. kein Datum enthalten, scheinen die Metadaten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft keinen zweifelsfreien Schluss auf den Tatzeitpunkt zuzulassen, zumal auch die Uhrzeit teilweise falsch zu sein scheint (vgl. S. 13 des Einstellungsbeschlusses). Offensichtlich ging auch das Regionalgericht davon aus, dass sich den Metadaten der einzelnen Video-Files kein zuverlässiges Aufnahmedatum entnehmen lässt (vgl. Ersuchen vom 21. Dezember 2023 an das Kantonale Tiefbauamt, pag. 499) und es schloss eine Beweiswürdigung betreffend Metadaten nicht aus (vgl. pag