Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Rekonstruktion der zeitlichen Verhältnisse und damit die Eingrenzung der Tatzeiträume vorliegend massgeblich von der Plausibilität der Metadaten in den Videofiles mit den aufgezeichneten Fahrten abhängt. Es ist strittig, ob die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen wäre, die Tatzeiträume bereits in der Anklageschrift einzugrenzen, womit sie sich abschliessend zur Plausibilität der Metadaten festgelegt hätte, oder ob es die Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen der abschliessenden Beweiswürdi-