Der Anklageschrift kann damit auch nicht entnommen werden, dass bzw. ob die Fahrten alle am selben Tag stattgefunden haben. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Rekonstruktion der zeitlichen Verhältnisse und damit die Eingrenzung der Tatzeiträume vorliegend massgeblich von der Plausibilität der Metadaten in den Videofiles mit den aufgezeichneten Fahrten abhängt.