Diese Eingrenzung erfolgte aber offensichtlich vor dem Hintergrund der mündlich eröffneten Einstellung und des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft versuchte, eine solche noch abzuwenden bzw. rückgängig zu machen. Insofern kann aus der korrigierten Anklageschrift nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Staatsanwaltschaft hätte die Tatzeiträume von Beginn an eingrenzen müssen bzw. die erste Anklageschrift habe den Anklagegrundsatz verletzt. Die Tatzeiträume sind vorliegend weitgefasst und teilweise widersprüchlich.