Es gehe u.a. um die Frage, ob der Beschuldigte gegebenenfalls für 30 Tage oder nur für 8 Tage ein Alibi (anderer Fahrer, Ortsabwesenheit) präsentieren könne/müsse. Der Verteidigung sei es nicht zuzumuten, die eingeholten Berichte selbst auszuwerten, um die relevanten Tatzeiten für die vorgeworfenen Fahrten zu eruieren resp. einzugrenzen. Die Ausgangslage im vorliegenden Fall unterscheide sich daher von den von der Staatsanwaltschaft zitierten Fällen. Die Anklage sei aufgrund erheblicher Mängel ungültig (Art. 339 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser Auffassung schliesst sich auch der Beschuldigte an.