Es werde aus der Anklageschrift auch nicht ersichtlich, dass diverse Aufnahmen jeweils am selben Tag erfolgt seien und es sich dabei um ein- und dieselbe Fahrt handeln könnte. Zudem sei vorliegend auch die Person der möglichen Täterschaft kontrovers und es sei zu klären, ob der Beschuldigte oder auch andere Personen gefahren seien. Die Tatzeiten seien für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte von vorrangiger Relevanz. Es gehe u.a. um die Frage, ob der Beschuldigte gegebenenfalls für 30 Tage oder nur für 8 Tage ein Alibi (anderer Fahrer, Ortsabwesenheit) präsentieren könne/müsse.