Die Würdigung der Beweise durch das Gericht im Rahmen des Beweisverfahrens habe nicht das Ziel, die Anklageschrift zu präzisieren, sondern zu überprüfen, ob die Vorwürfe gemäss Anklageschrift zutreffen. Die Anklageschrift verletze infolge der unpräzisen und erheblich zu weit gefassten Tatzeiträume offensichtlich den Anklagegrundsatz. Es werde aus der Anklageschrift auch nicht ersichtlich, dass diverse Aufnahmen jeweils am selben Tag erfolgt seien und es sich dabei um ein- und dieselbe Fahrt handeln könnte.