9. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes zu Recht erfolgt ist. Das Regionalgericht kommt zusammengefasst zum Schluss, die Anklageschrift vom 9. Januar 2024 sei in zeitlicher Hinsicht für sämtliche Vorwürfe sehr weit gefasst bzw. unbestimmt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lasse eine approximative Umschreibung der Tatzeit zu, wenn sich Tatzeiträume nicht näher eingrenzen liessen (zum Bsp. bei [sexuellen] Übergriffen im Verlauf einer allenfalls mehrjährigen Beziehung). Solche Beweisschwierigkeiten seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.