329 StPO mit Verweis). Das Regionalgericht war anlässlich der Hauptverhandlung somit nicht verpflichtet, die Parteien vor der Beschlussfassung explizit darauf hinzuweisen, dass es eine Einstellung beabsichtigte, da die Frage einer Einstellung offenbar Gegenstand eines zu treffenden Beschlusses durch das Regionalgericht war. Eine vorgängige separate Ankündigung ist bei der vorliegenden Ausgangslage nicht erforderlich bzw. obsolet. Die Staatsanwaltschaft hatte zudem Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Eine Gehörsverletzung oder eine andere Rechtsverletzung liegt nicht vor.