Die Staatsanwaltschaft durfte nicht davon ausgehen, das Regionalgericht werde bzw. müsse eine Rückweisung anordnen, nachdem sie es selbst und ausdrücklich nicht als erforderlich erachtet hat, die Anklageschrift anzupassen. Die Staatsanwaltschaft hätte zudem die Möglichkeit gehabt, die Anklage bis zum Abschluss der Prüfung der Vorfragen zurückziehen – und damit auch zu verbessern (vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 58 zu Art. 329 StPO mit Verweis).