Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Hauptverhandlung eine angepasste Anklageschrift eingereicht hat, vermag daran nichts zu ändern. Jedenfalls ist es weder widersprüchlich noch eine Verletzung von Treu und Glauben oder des rechtlichen Gehörs, wenn das Regionalgericht bei dieser Ausgangslage auf eine Rückweisung verzichtet und stattdessen die Einstellung verfügt hat. Die Staatsanwaltschaft durfte nicht davon ausgehen, das Regionalgericht werde bzw. müsse eine Rückweisung anordnen, nachdem sie es selbst und ausdrücklich nicht als erforderlich erachtet hat, die Anklageschrift anzupassen.