Nachdem sich aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der Vorfragen aber deutlich zeigte, dass die Staatsanwaltschaft eine Präzisierung nicht als erforderlich erachtete, war die Ausgangslage mit dem Vorliegen einer Weigerung bzw. einem Verzicht auf die geforderte Ergänzung bzw. Verbesserung vergleichbar. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Hauptverhandlung eine angepasste Anklageschrift eingereicht hat, vermag daran nichts zu ändern.