Zwar bedeutet die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht zwingend, sie werde auch im Falle einer gerichtlich verfügten Rückweisung nicht bereit sein, die Anklageschrift zu präzisieren. Nachdem sich aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der Vorfragen aber deutlich zeigte, dass die Staatsanwaltschaft eine Präzisierung nicht als erforderlich erachtete, war die Ausgangslage mit dem Vorliegen einer Weigerung bzw. einem Verzicht auf die geforderte Ergänzung bzw. Verbesserung vergleichbar.