Ob sie effektiv damit gerechnet hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle; ebenso wenig die Frage, ob eine Anpassung mit Blick auf die Vielzahl der Anklagepunkte ad hoc im Rahmen der Vorfragen vorgenommen werden konnte, zumal sich die Staatsanwaltschaft zu dieser Möglichkeit ohnehin nicht äusserte. Zwar bedeutet die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht zwingend, sie werde auch im Falle einer gerichtlich verfügten Rückweisung nicht bereit sein, die Anklageschrift zu präzisieren.