Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Hauptverhandlung klar zum Ausdruck, die Anklageschrift sei ausreichend. Sie signalisierte nach Kenntnis der Stellungnahme der Verteidigung anders als in ihrer ersten Stellungnahme auch nicht mehr, dass die Tatzeiten allenfalls auf den Zeitraum Sommer/Herbst 2019 eingeschränkt werden könnten. Sie sah offensichtlich und abschliessend keinen Änderungsbedarf. Etwas anderes kann auch nicht aus ihrem erneuten Verweis auf das