329 StPO). Vorliegend erfolgte zwar keine explizite Aufforderung durch das Regionalgericht. Aufgrund der Vorfragen des Regionalgerichts sowie insbesondere des expliziten Antrags der Verteidigung war es aber offensichtlich, dass die Frage der Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes Gegenstand eines zu treffenden Beschlusses durch das Regionalgericht sein wird. Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Hauptverhandlung klar zum Ausdruck, die Anklageschrift sei ausreichend.