Aufgrund der sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Trennung der richterlichen Funktion von derjenigen der Anklagebehörde ist Letztere nicht verpflichtet, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen. Befolgt sie die gerichtliche Aufforderung nicht, riskiert sie eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch. Es ist dann einen Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die geforderte Ergänzung bzw. Verbesserung anzunehmen, weshalb keine Wiederholung der Aufforderung vorzunehmen ist (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 329 StPO).