Diese sei genügend. Sie wolle die Tatzeiten nicht einschränken. Der Beschuldigte könne nicht den Vorwurf erheben, Beweiserhebungen seien unterlassen worden, wenn er selbst keine entsprechenden Beweisanträge gestellt habe. Der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt. Eine allfällige Eingrenzung der Tatzeit sei eine Frage der Beweiswürdigung. Auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liege nicht vor. Aufgrund der sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Trennung der richterlichen Funktion von derjenigen der Anklagebehörde ist Letztere nicht verpflichtet, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen.