So oder anders wurde die Frage der Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung aufgeworfen, womit das Regionalgericht darüber zu befinden hatte, unabhängig davon, ob es selbst ursprünglich von einer Einstellung ausgegangen war (vgl. nachfolgende Ausführungen). 8.5 Zwar gab es bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Hinweise, dass das Regionalgericht von einem nicht behebbaren Mangel ausgegangen war; andernfalls hätte es keine Hauptverhandlung angesetzt und Zeugen vorgeladen.