15 nicht vorgängig Frist zur Anpassung der Anklageschrift setzte. Es war damit auch nicht erforderlich, den Parteien bereits vor der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO zu gewähren. So oder anders wurde die Frage der Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung aufgeworfen, womit das Regionalgericht darüber zu befinden hatte, unabhängig davon, ob es selbst ursprünglich von einer Einstellung ausgegangen war (vgl. nachfolgende Ausführungen).