Es ist zu berücksichtigen, dass die Beweisergänzungen und die damit verbundene Frage der erforderlichen/möglichen Präzisierung der Tatzeiträume erst wenige Wochen bzw. Tage vor der Hauptverhandlung ein Thema war und von der Staatsanwaltschaft aufgeworfen wurde (vgl. Beweisantrag vom 15. November 2023, pag. 469). Mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung erscheint es weder treuwidrig noch stellt es einen Verstoss gegen das Fairnessgebot dar, dass die Verfahrensleitung die Frage der unzureichenden Anklage aufgrund der weit gefassten Tatzeiträume erst anlässlich der Hauptverhandlung thematisierte und der Staatsanwaltschaft