Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts sah aber vorgängig keinen Handlungsbedarf, da sie damit gerechnet hatte, die Staatsanwaltschaft werde eine angepasste Anklageschrift einreichen, nachdem Letztere die weit gefassten Tatzeiträume selbst thematisiert hatte. Der Umstand, dass die Verfahrensleitung bei dieser Ausgangslage nicht bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung eine Rückweisung verfügt hatte, stellt keine Gehörs- oder andere Rechtsverletzung dar. Das Regionalgericht hatte die Möglichkeit, die Gültigkeit der Anklage anlässlich der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Vorfragen zu machen (vgl. Art. 339 Abs. 2 Bst.