Zudem trifft es zu, dass die Verfahrensleitung des Regionalgerichts diesen Schluss bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung gezogen hatte (vgl. Stellungnahme des Regionalgerichts vom 19. August 2024, S. 5). Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts sah aber vorgängig keinen Handlungsbedarf, da sie damit gerechnet hatte, die Staatsanwaltschaft werde eine angepasste Anklageschrift einreichen, nachdem Letztere die weit gefassten Tatzeiträume selbst thematisiert hatte.