In einem Fall mit so vielen Einzelvorwürfen könne das nicht erst durch das Regionalgericht im Rahmen des Urteils erfolgen. Die Verteidigung müsse wissen, was gelte (pag. 633). 8.4 Es ist unbestritten, dass das Regionalgericht erst im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass es eine Präzisierung der angeklagten Tatzeiträume als erforderlich erachte. Zudem trifft es zu, dass die Verfahrensleitung des Regionalgerichts diesen Schluss bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung gezogen hatte (vgl. Stellungnahme des Regionalgerichts vom 19. August 2024, S. 5).