Am 18. März 2024 liess sich die Verteidigung vernehmen und führte aus, es sei ersichtlich, dass der mögliche Tatzeitraum durch die Staatsanwaltschaft bemessen an ihren Ermittlungstätigkeiten nicht hinreichend eingegrenzt worden sei, da im Sommer 2020 keine Ducati auf den Beschuldigten eingelöst gewesen sei, jedoch gemäss Anklageschrift auch der Sommer 2020 stets als möglicher Tatzeitraum angegeben sei (pag. 554). Mit Verfügung des Regionalgerichts vom 20. März 2024 wurde die Auskunft vom 20. März 2024 zum Inhaber des Kontrollschilds PW FR 3218 U (Personenwagen) im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2020 eingeholt (pag.