520 ff.) ging am 19. Februar 2024 beim Regionalgericht ein (pag. 536). Am 18. März 2024 liess sich die Verteidigung vernehmen und führte aus, es sei ersichtlich, dass der mögliche Tatzeitraum durch die Staatsanwaltschaft bemessen an ihren Ermittlungstätigkeiten nicht hinreichend eingegrenzt worden sei, da im Sommer 2020 keine Ducati auf den Beschuldigten eingelöst gewesen sei, jedoch gemäss Anklageschrift auch der Sommer 2020 stets als möglicher Tatzeitraum angegeben sei (pag.