Dieser Beweisantrag hiess das Regionalgericht gut (pag. 496). Aus seinem Ersuchen um Einreichung eines Berichts gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO an das Kantonale Tiefbauamt vom 21. Dezember 2023 geht hervor, dass der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatzeitraum wenig präzise sei, dies weil sich den Metadaten der einzelnen Video-Files kein zuverlässiges Aufnahmedatum entnehmen lasse. Es werde davon ausgegangen, dass die zuständigen Strasseninspektorate bzw. deren Mitarbeiter in der Lage seien, anhand der Videosequenzen den bislang bekannten (groben) Aufnahmezeit-