329 StPO]), stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 2 StPO). Gemäss dieser Konzeption sowie der Lehre und Rechtsprechung führt die Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes damit nicht per se zu einer Verfahrenseinstellung. Die Rechtsfolge bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 9 StPO sowie N 7 und N 15 zu Art. 329 StPO; ACHERMANN, a.a.O., N. 57 zu Art.