13 8.2 Das Gesetz sieht in Art. 329 Abs. 2 StPO vor, dass die Anklageschrift zur deren Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, «falls» dies «erforderlich» ist. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen (z.B. bei unüberwindbaren Verfahrenshindernissen oder definitivem Fehlen von Prozessvoraussetzungen – wozu auch die nicht behebbare Nichteinhaltung des Anklageprinzips zählt [vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 71 zu Art. 329 StPO])