8. Verletzung von Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO durch fehlende Rückweisung 8.1 Die Staats- und die Generalstaatsanwaltschaft machen geltend, das Regionalgericht habe das in Art. 329 Abs. 4 StPO verankerte rechtliche Gehör verletzt, indem es bzw. die Verfahrensleitung des Regionalgerichts die Anklage nicht nach Art. 329 Abs. 2 StPO zurückgewiesen habe. Eine Rückweisung sei bei Vorliegen von behebbaren Mängeln gesetzlich vorgesehen. Es gebe keine Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft einer Rückweisung nicht nachgekommen wäre.