Von der Staatsanwaltschaft darf zudem erwartet werden, dass sie das Regionalgericht – nachdem dieses seinen Rückzug zur geheimen Beratung und Abstimmung angekündigt hatte – explizit und unverzüglich darauf aufmerksam gemacht hätte, falls sie (ausnahmsweise) auf einem weiteren Parteivortrag bestanden hätte. Dafür gibt es indessen keine Hinweise und die Staatsanwaltschaft führt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aus, dass sie noch etwas hätte ausführen wollen und ihr diese Gelegenheit verwehrt worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor.