Das Regionalgericht war bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht verpflichtet, der Staatsanwaltschaft explizit nochmals die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme einzuräumen. Von der Staatsanwaltschaft darf zudem erwartet werden, dass sie das Regionalgericht – nachdem dieses seinen Rückzug zur geheimen Beratung und Abstimmung angekündigt hatte – explizit und unverzüglich darauf aufmerksam gemacht hätte, falls sie (ausnahmsweise) auf einem weiteren Parteivortrag bestanden hätte.