Nach Ansicht der Kammer wurde mit der zweiten Wortmeldung durch die Verteidigung der zweite Parteivortrag beendet. Mit Blick darauf, dass die Verteidigung in ihrer Duplik nichts Neues ausführte, ist nicht ersichtlich, weshalb ein weiterer Parteivortrag hätte stattfinden müssen. Das Regionalgericht war bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht verpflichtet, der Staatsanwaltschaft explizit nochmals die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme einzuräumen.