Jedenfalls musste vor diesem Hintergrund auch der Verteidigung nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden, da sich andernfalls nur die Staatsanwaltschaft zweimal hätte äussern dürfen. Entscheidend ist, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung je zweimal die Gelegenheit erhielten, sich zu einer Berichtigung/Präzisierung der Anklage bzw. einer möglichen Verletzung des Anklagegrundsatzes zu äussern. Nach Ansicht der Kammer wurde mit der zweiten Wortmeldung durch die Verteidigung der zweite Parteivortrag beendet.