Da es sowohl im Rahmen der durch das Regionalgericht aufgeworfenen Vorfragen als auch beim Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens um die Frage der Präzisierung der Tatzeiträume ging, lässt sich die zweite Stellungnahme thematisch nicht aufteilen. Jedenfalls musste vor diesem Hintergrund auch der Verteidigung nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden, da sich andernfalls nur die Staatsanwaltschaft zweimal hätte äussern dürfen.