Die Staatsanwaltschaft erhielt in der Folge erneut Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Sie hatte damit Gelegenheit bzw. nahm damit im Rahmen ihrer zweiten Stellungnahme sowohl zu den Vorfragen des Gerichts (Duplik, welche sie sich in ihrer ersten Stellungnahme bereits vorbehalten hatte) als auch zum Antrag der Verteidigung Stellung. Da es sowohl im Rahmen der durch das Regionalgericht aufgeworfenen Vorfragen als auch beim Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens um die Frage der Präzisierung der Tatzeiträume ging, lässt sich die zweite Stellungnahme thematisch nicht aufteilen.