Die Generalstaatsanwaltschaft macht mit (analogem) Verweis auf Art. 346 Abs. 2 StPO geltend, der Verteidigung sei im Rahmen der Vorfragen die Möglichkeit eines zweiten Parteivortrags eingeräumt worden, weshalb auch der Staatsanwaltschaft ein Duplikrecht gewährt bzw. sie zu einem zweiten Parteivortrag zugelassen werden müsse.