Die Möglichkeit eines zweiten Parteivortrags ist im Rahmen der Vorfragen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch unter Umständen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 Bst. c) einzuräumen, etwa wenn eine andere Partei völlig neue Gesichtspunkte vorbringt (SCHWENDENER, a.a.O, N. 19 zu Art. 339 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft macht mit (analogem) Verweis auf Art.