7. Duplikrecht Wird eine Vorfrage aufgeworfen, ist den anwesenden Parteien zunächst Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Die Möglichkeit eines zweiten Parteivortrags ist im Rahmen der Vorfragen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch unter Umständen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 Bst.