u.a. auf Widersprüche in der Anklageschrift bezüglich Tatzeiträumen sowie eine sich aufdrängende Präzisierung bzw. Berichtigung des angeklagten Tatzeitraumes hingewiesen (pag. 633). Die Staatsanwaltschaft wurde daher vom Regionalgericht explizit darum ersucht, sich im Rahmen der Vorfragen [Hervorhebung der Kammer] zu dieser Problematik zu äussern (pag. 634). Die Formulierung «im Rahmen der Vorfragen» zeigt, dass damit nicht nur die Aufforderung an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme verbunden war, sondern ihr damit auch die Gelegenheit eingeräumt wurde, eigene Vorfragen aufzuwerfen.