Das Regionalgericht ist insofern zu Recht nicht auf die korrigierte Anklageschrift vom 12. April 2024 eingetreten. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist auch insofern abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob das Regionalgericht eine Gehörsverletzung begangen hat (vgl. Ziffern II. 2.2 und 2.3 der Beschwerde). B. Gehörsverletzung