11 Das Verfahren fand mit der mündlich eröffneten Einstellung somit seinen Abschluss. Eine Neueinreichung der Anklage ist in diesem Verfahrensstadium offensichtlich nicht mehr möglich, da das Regionalgericht an seinen Beschluss gebunden ist. Damit wurde im Übrigen auch das Vorfragestadium beendet. Ein Rückzug der Anklage bzw. eine Neueinreichung war somit gestützt auf Art. 340 Abs. 2 StPO nicht mehr möglich. Das Regionalgericht ist insofern zu Recht nicht auf die korrigierte Anklageschrift vom 12. April 2024 eingetreten.