81 Abs. 3 Bst. a und b StPO müssen zudem nur Urteile eine Begründung zu den Nebenfolgen enthalten. Bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden reicht die Angabe der Nebenfolgen im Dispositiv, weshalb die mündliche Begründung der Einstellung sich auf die Verletzung des Anklagegrundsatzes beschränken und über die Nebenfolgen noch separat befunden werden durfte.