Es erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, weshalb daraus geschlossen werden soll, das Verfahren sei bis zum Beschluss vom 10. Juli 2024 formell noch nicht gültig eingestellt gewesen. Eine Änderung des anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2024 getroffenen und mündlich eröffneten Beschlusses war nur noch auf dem Rechtsmittelweg möglich. Der Umstand, dass das Dispositiv anlässlich der Hauptverhandlung noch nicht vollständig war und die Nebenfolgen noch zu regeln waren, hindert die bindende Wirkung der am 25. März 2024 mündlich eröffneten Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes jedenfalls nicht. Gemäss Art. 81 Abs. 3 Bst.