Wie bereits ausgeführt, ist eine mündliche Eröffnung des Einstellungsbeschlusses möglich und vorgesehen. Zwar löst der mündlich eröffnete Beschluss noch keine Rechtsmittelfrist aus, das Gericht ist aber nach mündlicher oder schriftlicher Bekanntmachung an seinen Entscheid gebunden (vgl. ARQUINT, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Vor Art. 84-88 StPO). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich um ein Urteil oder einen verfahrenserledigenden Beschluss handelt. So oder anders kann das Gericht nicht auf den Entscheid zurückkommen, womit die Einstellung ab mündlicher Eröffnung formell gültig ist.