So führte auch das Regionalgericht aus, es habe nie den Anspruch erhoben, in der Begründung des Beschlusses vom 10. Juli 2024 eine zweite «vollständig überarbeitete» Protokollversion zu präsentieren. Massgebend sei ausschliesslich der Text des in den Akten auf pag. 630 bis pag. 636 abgelegten Verhandlungsprotokolls.