Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Regionalgericht gebe in seinem Beschluss den Inhalt des Protokolls falsch wieder, geht es um eine Frage der Sachverhaltswürdigung bzw. Würdigung des Verfahrensablaufes und nicht um das Vorliegen eines neuen Protokolls. Ausgangspunkt und massgebend für den Gang der Hauptverhandlung bleibt das Protokoll vom 25. März 2024 mit der Berichtigung auf pag. 636. So führte auch das Regionalgericht aus, es habe nie den Anspruch erhoben, in der Begründung des Beschlusses vom 10. Juli 2024 eine zweite «vollständig überarbeitete» Protokollversion zu präsentieren.