10 Eine Berichtigung gemäss Art. 83 StPO ist somit zu Recht erfolgt ist, auch wenn diese zu Unrecht als Protokollberichtigung bezeichnet wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Eine weitere Berichtigung des Entscheids oder des Protokolls liegt zudem nicht vor. Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Regionalgericht gebe in seinem Beschluss den Inhalt des Protokolls falsch wieder, geht es um eine Frage der Sachverhaltswürdigung bzw. Würdigung des Verfahrensablaufes und nicht um das Vorliegen eines neuen Protokolls.